RSS-E 31/24
Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Der OGH legt daher diese Risikoumschreibung im Baustein „Vertrags-Rechtsschutz“ dahin aus, dass damit für die Deckung vorausgesetzt wird, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“

