1. Der Versicherer schließt im Zweifel eine Rückwärtsversicherung ab, wenn er einen vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tag im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung anführt. Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluss (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt.

