1. Keine dauernde Invalidität, wenn vorfallskausal keine (dauerhafte) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinne des Art 7 AUVB 2016 besteht (hier: Überlastung der Bizepssehne).
1. Keine dauernde Invalidität, wenn vorfallskausal keine (dauerhafte) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinne des Art 7 AUVB 2016 besteht (hier: Überlastung der Bizepssehne).
