1. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der (ersten) Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls mitgewirkt, entfällt insoweit der Versicherungsschutz der Unfallversicherung.
1. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der (ersten) Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls mitgewirkt, entfällt insoweit der Versicherungsschutz der Unfallversicherung.
