Bei einer für die Eigenheimversicherung vereinbarten Deckungserweiterung, wonach auch optische Schäden durch Hagel versichert sind, sofern eine Wiederherstellung erfolgt, wird die Fälligkeit der Entschädigungsforderung bis zur Sicherstellung der Behebung der optischen Schäden aufgeschoben.
7 Ob 8/24p

