Bei Eskalation einer alkoholisierten Auseinandersetzung zwischen dem mitversicherten Lebensgefährten der Haftpflichtversicherungsnehmerin und deren Ex-Freund mit der Folge eines Oberschenkelhalsbruchs des Ex-Freunds verwirklicht sich keine Gefahr des täglichen Lebens.
7 Ob 21/24z

