RSS-E 26/24
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 VersVG ist, dass das versicherte Interesse gänzlich wegfällt; eine geringere Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles genügt nicht. Ist in der Rechtsschutzversicherung eines Betriebs nicht nur eine ausschließliche Privatnutzung der ausschließlich betrieblich genutzten Fahrzeuge, sondern auch ein Lenkerrechtsschutz vereinbart, liegt kein völliger Interessewegfall vor.

