RSS-E 27/24
Soweit es sich jedoch – wie hier – um immaterielle Ansprüche infolge von Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, sind auch sich darauf beziehende Unterlassungsansprüche gemäß Art 19.3.2.1 ARB 2013 vom Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz ausgeschlossen.

