RSS-E 21/24
1. Nach den Behauptungen der Antragstellerin war der mit ihrem Kunden abgeschlossene Werkvertrag über die Errichtung eines Balkons, bei dem der Boden und das Geländer aus Glasbahnen bestehen sollte, im Zeitpunkt der vom Geschäftsführer der Antragstellerin verursachten Beschädigung des Glasbodens bereits vollständig erfüllt.

