RSS-E 20/24
1. Das Haftpflichtversicherungsrecht ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (in der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen .

