1. Bei der Prüfung, ob Verfahrenskosten gemäß Art 6.3 ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
2. Kosten für Schriftsätze und einen Kostenrekurs, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nicht nach Art 6.3 ARB 2003 zu ersetzen.

