1. Kommt es beim Entladen von Wechselrichtern aus einem LKW mit einem Gabelstapler durch einen Mitarbeiter der betriebshaftpflichtversicherten Versicherungsnehmerin zur Beschädigung der Wechselrichter, verwirklicht sich nicht das Kfz-Verwendungsrisiko des Frachtführers, sondern das Betriebsrisiko der Versicherungsnehmerin.

