1. Die Führerscheinklausel (Art 21.1.1 AUVB 2019) gilt auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund (hier: Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining in einem Trialgarten); sie zielt darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen.

