1. Werden aufgrund einer als intransparent und missbräuchlich angesehenen Konvertierungsklausel bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Bank, die zum Zweck eines Hausbaus einen Fremdwährungskredit gewährte, erhoben, ist der Risikoausschluss nach Art 7.1.11 ARB 1994 (Bauherrenklausel) erfüllt.

