1. § 163 VersVG, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in der Lebensversicherung drei Jahre nach Vertragsabschluss erlischt, sofern die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt worden ist, findet auf die Berufsunfähigkeitsversicherung analog Anwendung.

