1. Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs wegen behauptetermaßen unvertretbar rechtswidriger Entscheidungen der Gerichte in einem Baumangelprozess ist vom Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden (Art 7.1.5 ARB 2009), umfasst.

