1. Werden zwei Kreditverträge hintereinander abgeschlossen und dient der erste Kreditvertrag nicht als Rahmenvertrag für den zweiten, ist ein hinsichtlich des ersten Kreditvertrages behaupteter Verstoß nicht geeignet, den Rechtskonflikt über den zweiten Kreditvertrag zumindest mitauszulösen.
2. Durch Übermittlung beider Kreditverträge ist die Auskunftsobliegenheit nach Art 8.1.1 ARB 2003 erfüllt.

