1. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert, weshalb Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach Art 7.1.1 und Art 7.1.3 AHVB 2005 von der Deckung ausgeschlossen sind. Gedeckt sind lediglich Ansprüche wegen Schäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen.

