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Aussichtslose Prozessführung in der Rechtsschutzversicherung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2024, 160 - 161 Heft 3 v. 15.5.2024

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.

7 Ob 185/23s

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