Nach Teil B Art 2.2 AEHB 2000 sind auch Sachschäden versichert, die als unvermeidliche Folge eines Nässeschadens auftreten. Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. Setzungsschäden, die durch Vertikalsetzungen ausgelöst wurden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurden, sind eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag.

