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Aussicht auf Erfolg in der Rechtsschutzversicherung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2024, 157 Heft 3 v. 15.5.2024

In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.

7 Ob 192/23w

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