Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ in den AKHB 2003 (und im KHVG), der an die Stelle des Wortes „Gebrauch“ im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 deutsche AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff „Betrieb“ im Sinne des § 1 EKHG. Der Begriff „Verwendung“ gemäß § 2 Abs 1 KHVG erfasst die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin. Verwendet wird ein Reisebus durch den Fahrgast entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 bereits durch sein Mitfahren. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang des vom klagenden Versicherungsnehmer verursachten Schadens am Reisebus (an der Windschutzscheibe und der dortigen Plastikverkleidung) mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs (der starken Bremsung), sodass von einer Verwendung im Sinne des Risikoausschlusses auszugehen ist.

