1. Eine Bestimmung, die bei Vorliegen eines Teilschadens als Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw einen Nachweis der Veräußerung des Kraftfahrzeugs vorsieht, weicht unzulässig von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG ab und widerspricht daher § 15a VersVG.

