1. Wenn durch einen Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war, wird bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Abzug einer Vorinvalidität vorgenommen. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen und von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen. Der OGH hat bereits ausgesprochen hat, dass Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion nicht zu berücksichtigen seien. Wäre der Folgeschaden auch ohne Vorschädigung entstanden, so kann einer von einer Anspruchsverkürzung bedingenden Betroffenheit des Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit von einer Vorinvalidität im Sinne der AUVB 2013 nicht gesprochen werden.

