1. Eine vom Leasingnehmer genommene Sachversicherung deckt das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers ab, und zwar auch dann, wenn im Vertrag vom Leasinggeber keine Rede ist.
1. Eine vom Leasingnehmer genommene Sachversicherung deckt das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers ab, und zwar auch dann, wenn im Vertrag vom Leasinggeber keine Rede ist.
