Das unversperrte Eingangstor stellt keine Verletzung der Versperrobliegenheit im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen dar. Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit, die dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG keinen Raum lässt.

