Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die Klausel über die Gewährung einer garantierten Direktleistung dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte – sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind – standardisierten Erhebungen zum Grund und zur Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, die Erhebungen des Versicherers beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung eingetreten ist.

