1. Im vorliegenden Fall führt die Versicherungsnehmerin einen Prozess gegen ihren Rechtsschutzversicherer, weil dieser vorprozessual die Deckung für die von der Versicherungsnehmerin konkret beabsichtigte (aktive) Anspruchsverfolgung mit der Begründung abgelehnt hat, diese sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Auch im Prozess hat der Versicherer die Deckung aus mehreren konkret bezeichneten Gründen endgültig abgelehnt und eine weitere Überprüfung nicht in Aussicht gestellt. Da die Auskunftsobliegenheit aber dem Zweck dient, dem Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann er sich auch nur dann auf sie berufen, wenn er eine solche Prüfung beabsichtigt.

