RSS-E 101/23
1. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Rechtsschutzversicherung ein Kündigungsrecht gemäß §§ 69 und 70 VersVG grundsätzlich nicht unmittelbar zusteht, sondern die Sonderbestimmung des § 158o VersVG speziell und ausschließlich für die Veräußerung von Unternehmen zur Anwendung kommt.

