RSS-E 100/23
1. Nach dem Wortlaut des Art 7.2.2 ARB 2013 kann die Deckung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen entfallen, wenn durch ein Anerkenntnis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausschlusses ist aber weiters, dass ohne die Vereinbarung kein Versicherungsschutz gegeben wäre.

