RSS-E 33/23
1. Für das Vorliegen des Ausschlusses nach Abschnitt A Z 2.4.1 EHVB 2006 muss das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt bei seinem Einbau in das Produkt eines Dritten dessen – im Rechtssinn – unselbständiger Bestandteil geworden sein, der nicht ohne seine Zerstörung oder ohne die Zerstörung des Produkts, in das er eingebaut wurde, entfernt werden kann.

