RSS-E 29/23
Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Unfalls 2 auf einen Deckungsausschluss für Vorschädigungen infolge des Unfalls 1. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht weiter bestritten, jedoch folgt denklogisch, dass die beim Unfall 2 abgezogenen Vorschädigungen, wenn diese auf den Unfall 1 zurückzuführen sind, beim Unfall 1 deckungsmäßig zu berücksichtigen sind.

