Es handelt es sich um die Geltendmachung von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, der für seine Arbeitnehmer Zusatzleistungen durch Dritte organisiert hat und diesen daher auch die für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlichen Basisinformationen zur Verfügung zu stellen hat.
9 ObA 11/23t

