1. Die beabsichtigte Geltendmachung von immateriellen Schäden aus der Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets gegen dessen Herstellerin ist vom Deckungsbaustein der Rechtschutzversicherung „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ (Art 23 ARB 2017) umfasst.

