1. Der deliktische Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Herstellerin auf Ersatz des Minderwerts eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde, ist grundsätzlich nicht vom Risikoausschluss für kartellrechtliche und sonstige wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfasst.

