RSS-E 65/23
1. § 38 Abs 2 VersVG ist bei einer Rückwärtsversicherung als stillschweigend abbedungen zu betrachten, da diese Regelung mit dem Wesen der Rückwärtsversicherung nicht zusammenpasst. Eine Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer nur für Versicherungsfälle nach Erstprämienzahlung haften würde, wäre ein Widerspruch.

