1. Die Parteien können das Sachverständigenverfahren auch nach eigenen Verfahrensregeln durchführen, also etwa vereinbaren, dass der Obmann erst bestellt wird, wenn die Meinungen der beiden bestellten Sachverständigen abweichen. Wird das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, sind die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen für die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.