RSS-E 71/23
1. Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts im Sinne dieses Risikoausschlusses ist nur dann erfolgt, wenn diese Interessenwahrnehmung ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht hat, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen hat.

