1. Die Bestimmung, wonach unter Erdniveau aufbewahrte Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern sind (Art 8 AWBP), statuiert eine Obliegenheit.
2. „Unter Erdniveau“ ist kein dem Inhalt nach unstrittiger Rechtsbegriff.
3. Ein Raum ist dann unter Erdniveau, wenn dessen Fußboden niedriger liegt als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt.

