1. Einseitige Prämien- und Leistungsanpassungen sind nur im durch § 178f VersVG (taxativ) vorgegebenen Rahmen zulässig. Die beiden in Betracht kommenden Stellschrauben (Erhöhung der Prämie und Änderung des Versicherungsschutzes) stehen einander gleichwertig gegenüber; auch Kombinationen sind möglich.

