1. Die in einem Lebensversicherungsvertrag enthaltene Rentenwahlklausel, nach der die Rentenhöhe „vom Alter des Rentenempfängers und den zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Grundlagen“ abhängt, ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil hiermit die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage, die der Versicherer der auszuzahlenden Rente zugrunde legt, nicht hinreichend offengelegt wird. Aufgrund der unzureichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlage verstößt diese Klausel zugleich auch gegen § 879 Abs 3 ABGB.

