1. Bei einer Vereinsmitgliedschaft mit Versicherungsschutz, bei der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts Versicherungsschutz in Form des Beitritts zu einem Gruppenversicherungsvertrag gewährt wird, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag nach Art 6 Abs 1 der Rom I-VO. Ein Verein wird allein (schon) durch die professionelle Akquise einer Vielzahl von Versicherungsbeitritten mit dem Ziel, dadurch Zulauf und Mehreinnahmen durch Mitgliedsbeiträge zu lukrieren, beruflich bzw gewerblich im Sinne des Art 6 Abs 1 der Rom I-VO tätig.

