RSS-E 61/23
Warum das Arbeiten mit einer Axt und das Befüllen einer Maschine mit den zuvor mithilfe der Axt für das Häckseln aufbereiteten Gegenständen (wie etwa hier das Erntegut) generell nicht zu den im Rahmen der privathaftpflichtversicherten Aktivitäten versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen sollen, ist nicht ersichtlich.

