RSS-E 57/23
Soweit sich die Interessenwahrnehmung auf die Verhandlung über die Ausgestaltung eines Dienstbarkeitsvertrages richtet, fehlt es an einem einen Versicherungsfall im Sinne des Art 25 ARB 2018 auslösenden Verstoß. Ein etwaiger Anspruch gegenüber anderen Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 1042 ABGB stellt ebenfalls kein in der Rechtsschutzversicherung versichertes Risiko dar.

