RSS-E 36/23
1. Es ist zwar ein erbrechtlicher Anspruch Anlass des Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen den Schenkungsempfänger, jedoch soll im Ergebnis von ihm die Schenkung angefochten werden. Diese Anfechtung einer Schenkung wegen List (eine Anfechtung wegen Irrtums kommt wegen Ablaufs der dreijährigen Anfechtungsfrist nicht in Betracht) wäre von der ursprünglichen Schenkerin bzw deren Erben vorzunehmen.

