Im Rahmen der Abwehrdeckung ist ein Haftpflichtversicherer verpflichtet, gegen den Versicherungsnehmer zu Unrecht erhobene Schadenersatzansprüche abzuwehren. Wenngleich dieser Rechtsschutzanspruch das tatsächliche Bestehen eines Schadenersatzanspruchs also gerade nicht voraussetzt, muss der erhobene Anspruch dennoch innerhalb des versicherten Risikos liegen. Fraglich ist daher, wie damit umzugehen ist, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer schadenersatzrechtlich in Anspruch nimmt und dabei einen Sachverhalt behauptet, bei dem ein Ausschlusstatbestand verwirklicht ist. Untersucht wird diese Frage anhand des Vorsatzausschlusses: Darf der Versicherer die Deckung verweigern, weil ein Dritter behauptet, der Versicherungsnehmer habe ihn vorsätzlich geschädigt?

