1. Die teilweise Rückforderung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug wegen Mangelhaftigkeit des Motors ist ein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne von Art 19.2.1 ARB 2016.
2. Im Deckungsprozess in der Rechtsschutzversicherung ist kein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten des zu deckenden Prozesses anzulegen; eine entfernte Erfolgsaussicht genügt.

