Bei Vorliegen einer strengen Wiederherstellungsklausel in einer Feuerversicherung hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden, wann die Wiederherstellung der versicherten Sache ausreichend sichergestellt ist. Auch bei bereits unterschriebenem Bauvertrag kann das Gericht vom Nichtvorliegen der gesicherten Wiederherstellung ausgehen.
7 Ob 132/22w

