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„Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“ sind in der Feuerversicherung nur im Rahmen der Höchsthaftungssumme zu ersetzen; Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsfalles ist nicht von der Kompetenz eines Schiedsgutachterverfahrens nach § 64 VersVG umfasst

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 105 Heft 3 v. 15.5.2023

1. „Asphaltflächen“ fallen nicht unter den Gebäudebegriff des Art 1 LAEFLS F622.

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