„Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“ sind in der Feuerversicherung nur im Rahmen der Höchsthaftungssumme zu ersetzen; Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsfalles ist nicht von der Kompetenz eines Schiedsgutachterverfahrens nach § 64 VersVG umfasst
RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 105 Heft 3 v. 15.5.2023
1. „Asphaltflächen“ fallen nicht unter den Gebäudebegriff des Art 1 LAEFLS F622.