Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind.
7 Ob 158/22v
Normen: Art 12 HHE 2013

