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Privathaftpflichtversicherung und Wasserschaden

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 88 - 89 Heft 2 v. 15.3.2023

Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind.

7 Ob 158/22v

Normen: Art 12 HHE 2013

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